Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der S.E.T Solarenergietechnik GmbH, Bubenried 2,

 

 6914 Hohenweiler als Auftragnehmer (nachfolgend S.E.T Solarenergietechnik genannt)

 

Tel.: +43 (0)664 4539385

 

 

 

 

 

 

1. Geltungsbereich/Anderweitige AGB

 

Allen Angeboten und Willenserklärungen der S.E.T Solarenergietechnik liegen ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden durch die Erteilung des Auftrages in vollem Umfange vom Kunden anerkannt. Sollte der Kunde selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, verpflichtet er sich, sich auf diese nicht zu berufen und erkennt an, trotz von ihm verwendeter Geschäftsbedingungen, dass allein die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten. Eine Einbeziehung anderweitiger AGB durch schlüssiges Handeln wird ausgeschlossen. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen S.E.T Solarenergietechnik und unseren Geschäftspartnern vom Erstvertrag an auch für alle Folgeverträge mit dem gleichen Geschäftsgegenstand. Alle Vereinbarungen die zwischen dem Auftraggeber und S.E.T Solarenergietechnik getroffen werden, sind im Auftrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung oder in anderweitigen ausdrücklichen Erklärungen schriftlich niedergelegt - mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

 

2. Angebot/Vertragsabschluss/Selbstbelieferung/Rücktritt von einem Auftrag

 

Die Angebote der S.E.T Solarenergietechnik sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass S.E.T Solarenergietechnik diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Der vom Käufer unterzeichnete Auftrag ist bindendes Angebot der S.E.T Solarenergietechnik. S.E.T Solarenergietechnik hält sich an sein Angebot bis zum Abschluss. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung der S.E.T Solarenergietechnik zustande. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung. Abweichungen von in Prospekten, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstiger Merkmale, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht beeinträchtigt wird, haben keine Auswirkungen auf die Erfüllung. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- und Beschaffungsgarantie müssen besonders schriftlich vereinbart werden.

 

3. Lieferung/Lieferzeiten/Selbstbelieferung/Annahmeverzug

 

Lieferzeiten sind für S.E.T Solarenergietechnik nur verbindlich wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindliche Vertragsfristen bezeichnet sind. Der Auftraggeber haftet für den notwendigen Zugang zur Baustelle und, soweit übernommen, für die rechtzeitige Bereit- und Fertigstellung bauseits übernommener Leistungen, insbesondere auch den rechtzeitigen Abschluss einer Sanierung der Aufstellflächen (Dach, etc.) In jedem Falle verschieben sich etwaige Fristen und Termine um Schlechtwetterzeiten, die eine Arbeit am Gewerk unverhältnismäßig erschweren oder unmöglich machen. Gleiches gilt, wenn Aufbauvorgewerke noch nicht rechtzeitig, mangelfrei oder vollständig hergestellt sind. In allen Fällen höherer Gewalt, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftraggebers liegen, wie auch bei erheblicher Erschwerung der Vertragserfüllung (Beschaffung von Rohmaterial, Arbeitermangel und dergl.) ist S.E.T Solarenergietechnik insoweit von der Lieferungspflicht innerhalb bestehender Fristen befreit, ohne dass dem Käufer Ersatzansprüche zustehen (Selbstbelieferungsklausel). Sollten die hindernden Umstände länger als 6 Wochen andauern, ist jede Vertragspartei zum Rücktritt berechtigt. Das Vorliegen hindernder Umstände wird S.E.T Solarenergietechnik bei Bekanntwerden dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und im Falle des Rücktrittes etwaige Vorleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten. Verzögern sich Lieferung und/oder Montage über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Auftraggeber zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist S.E.T Solarenergietechnik berechtigt, die am Tag der Lieferung/Montage im Betrieb allgemein gültigen Auftragspreise zu berechnen. Das Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kündigung bleibt unberührt, als vereinbarte Vergütung gilt für die Berechnung dann der erhöhte Preis. S.E.T Solarenergietechnik ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, den abgesprochenen Liefertermin einmalig bis maximal zwei Arbeitstage vor der vereinbarten Lieferzeit zu verschieben. Die Mitteilung des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Hält der Auftraggeber einen verabredeten Annahmetermin ohne Verschiebungsmitteilung nicht ein (Annahmeverzug) oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist S.E.T Solarenergietechnik berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Lagerkosten ersetzt zu verlangen.

 

4. Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung und Zurückbehaltung/Abtretungsverbot

 

S.E.T Solarenergietechnik behält sich vor bei der Auftragsbestätigung eine Anzahlung anzufordern. Im Übrigen erfolgt die Auslieferung nach Bestimmung der S.E.T Solarenergietechnik gegen Vorkasse oder gegen Barzahlung bei Übergabe. Anderweitige Zahlungsvereinbarungen, auch die Zahlung per Scheck oder anderen Zahlungsmitteln oder Währungen als € bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der S.E.T Solarenergietechnik. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber die Anlage fremdfinanziert. Solange die Zahlung aus Gründen die S.E.T Solarenergietechnik nicht zu vertreten hat, nicht geleistet wird, kann S.E.T Solarenergietechnik die Auslieferung verweigern. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von S.E.T Solarenergietechnik anerkannt wurden und unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen gegen S.E.T Solarenergietechnik ist ausgeschlossen.

 

5. Gewährleistung/Haftung/Haftungsbeschränkung

 

S.E.T Solarenergietechnik vertreibt Solaranlagen zur Stromerzeugung. S.E.T Solarenergietechnik gewährleistet die ordnungsgemäße Funktionsweise der gelieferten Einzelteile sowie der von ihr hergestellten Gesamtanlage. S.E.T Solarenergietechnik übernimmt keine Gewähr für die Tragfähigkeit des Daches und keine Haftung für die Verbindung mit dem Anschluss an das Stromnetz, (Hausanschluss), soweit dieser von Dritten hergestellt wird. Leistungsangaben und Erträge beruhen auf Informationen des Herstellers und beziehen sich auf günstige Bedingungen, wie etwa die optimale Dachneigung, schattenfreie Sonneneinstrahlung und Abwesenheit von Verunreinigungen. S.E.T Solarenergietechnik übernimmt deshalb keine Haftung für die Menge des erzeugten Stroms. Die Preise für den eingespeisten Strom unterliegen der Festsetzung durch den Gesetzgeber, so dass S.E.T Solarenergietechnik dem Auftraggeber einen wirtschaftlichen Ertrag nicht garantieren kann. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind von dem Auftraggeber unverzüglich nach Anlieferung schriftlich gegenüber S.E.T Solarenergietechnik anzuzeigen, ansonsten sind sämtliche diesbezügliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen (Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel). Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Reparaturen, Abänderungen oder Instandsetzungsversuche an der gelieferten Ware durch andere als S.E.T Solarenergietechnik vorgenommen werden oder Nachbesserungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte erschwert oder nicht zugelassen werden. Die zulasten der S.E.T Solarenergietechnik bestehenden Verjährungsfristen werden auf das gesetzliche Mindestmaß abgekürzt. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Soweit ein von der S.E.T Solarenergietechnik zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, und von dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist S.E.T Solarenergietechnik – unter vorläufigem Ausschluss der Rechte des Auftraggebers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Auftraggeber hat der S.E.T Solarenergietechnik für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der S.E.T Solarenergietechnik durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat S.E.T Solarenergietechnik die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadenersatzansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für jede Art von Folgeschäden. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erfasst werden. Eventuelle Schadenersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bestehenden Forderungen gilt Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren als vereinbart. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist gesondert aufzubewahren und der Lagerort auf Verlangen von S.E.T Solarenergietechnik mitzuteilen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Werden die gelieferten Waren oder die daraus vom Vertragspartner hergestellten Waren, an denen Eigentumsvorbehalt besteht, vom Auftraggeber veräußert oder verarbeitet oder tritt ein Eigentumsverlust in sonstiger Weise ein, geht die Forderung des Auftraggebers gegen seinen Vertragspartner oder den Schuldner der Leistungen wegen Eigentumsverlust in sonstiger Weise bis zur Höhe der Ansprüche von S.E.T Solarenergietechnik gegen den Vertragspartner auf S.E.T Solarenergietechnik über. In diesem Umfang tritt der Auftraggeber bereits jetzt die Ansprüche ab.

 

7. Unterhaltung/Wartung/Reparatur der Anlage

 

S.E.T Solarenergietechnik übernimmt keine Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. Hierfür bedarf es des Abschlusses einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine etwa erforderliche Reinigung der Oberflächen der Solarmodule von äußeren Verschmutzungen (z.B. Laub) obliegt dem Auftraggeber. Soweit S.E.T Solarenergietechnik bei der Vermittlung eines Dritten zur Durchführung von vorstehenden Arbeiten behilflich ist, kommt ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Eine Haftung der S.E.T Solarenergietechnik ist mit der Vermittlung nicht verbunden.

 

8. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

 

Der Ort an dem Zahlungen zu erbringen und Leistungen zu erfüllen sind ist Hohenweiler. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien soweit zulässig den Geschäftssitz der S.E.T Solarenergietechnik. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss der Regelungen, die ausländische Rechtsordnungen für anwendbar erklären. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu vereinbaren. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform – dies gilt auch für Vertragsänderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel.

 

 

 

Stand 30.07.2017